STATUTEN 

2022 

 

 

des Frauenvereins 

5608 Stetten 

 

 

 

Generalversammlung vom 19. Januar 1995 

mit Statuten-Änderungen vom 24.01.2013, 25.01.2018 & 27.01.2022 

 

 

I. Name und Sitz 

 

Art. 1 

Unter dem Namen Frauenverein besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB mit Sitz in Stetten. Er ist parteipolitisch neutral.  

Er ist Ortsverein des Kantonalen Katholischen Frauenbundes Aargau und somit dem Schweizerischen Katholischen Frauenbund SKF angeschlossen. 

 

 

II. Zweck und Aufgabe 

 

Art. 2 

Der Verein ist ein Zusammenschluss von Frauen die aus christlicher / ökumenischer Grundhaltung ihre Verantwortung und ihren spezifischen Auftrag in Familie, Organisationen, Gesellschaft und Staat zu erfüllen suchen. 

 

Art. 3 

Aufgaben des Vereins sind insbesondere (alphabethische Reihenfolge): 

  • Engagement für ökumenische Bestrebungen 

  • Erfüllung sozialer Aufgaben 

  • Förderung der Mitverantwortung und Mitentscheidung der Frauen in öffentlichen Belangen 

  • Förderung der Persönlichkeitsbildung der Frau in ihren verschiedenen Lebensphasen und Lebenssituationen 

  • Pflege der Gemeinschaft und der Solidarität unter Frauen 

  • Wahrung und Vertretung der Interessen des Vereins und seiner Mitglieder 

  • Weiterbildung in, erzieherischen, staatsbürgerlichen und kulturellen Bereichen 

  • Zusammenarbeit mit anderen Gremien und Institutionen in Gemeinde, Region und Kanton 

  • Zusammenarbeit mit dem Aargauischen Katholischen Frauenbund AKF, und dem Schweizerischen katholischen Frauenbund SKF sowie Förderung ihrer Sozialwerke 

Die Mitarbeit im Vorstand ist ehrenamtlich. Spesen werden vergütet. 

 

 

III. Mitgliedschaft 

 

Art. 4 

Mitglied kann jede Frau werden, die bereit ist, an der Erfüllung der obengenannten Aufgaben mitzuwirken. 

Beitritts- oder Austrittserklärungen sind mündlich oder schriftlich an ein Vorstandsmitglied zu richten. Jedes Neumitglied erhält die Statuten. Ab dem 70. Altersjahr bezahlt das Mitglied keinen Jahresbeitrag mehr (Freimitglied). Die Ehrenmitgliedschaft soll Frauen verliehen werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. 

Wird der Jahresbeitrag nach zweimaligem Mahnen nicht bezahlt, erfolgt der Vereins-Ausschluss auf die nächste GV. 

 

 

IV. Organisation 

 

Art. 5 

Die Organe des Vereins sind: 

  • Generalversammlung 

  • Vorstand 

  • Rechnungsrevisorinnen 

 

Art. 6 

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. 

Sie findet alljährlich im ersten Kalenderquartal statt. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angaben der Traktanden, mindestens vierzehn Tage vorher. 

Ausserordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand oder den Rechnungsrevisorinnen einberufen werden, oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angaben der Traktanden beim Vorstand verlangt. 

 

Art. 7 

Anträge an die Generalversammlung sind bis spätestens sieben Tage vor der Generalversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten. 

 

Art. 8 

Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das Einfache Mehr der anwesenden Mitglieder. 

 

Wahlen und Abstimmungen finden offen statt sofern keine geheime Abstimmung durch die Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidentin den Stichentscheid. Ist das Amt der Präsidentin vakant, fällt diese Aufgabe der Aktuarin zu, solange bis wieder eine Präsidentin gewählt ist. 

 

Art. 9 

Aufgaben der Generalversammlung 

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung des Jahresberichts, der Jahresrechnung (und des Budgets) 

  • Festsetzung des Mitgliederbeitrages 

  • Wahl der Präsidentin / des Leitungsteams, der Kassierin, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisorinnen 

  • Beschlussfassung über Revision der Statuten 

  • Beschlussfassung über Auflösung des Vereins 

  • Beschlussfassung über weitere Geschäfte laut Traktandenliste 

 

Art. 10 

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Dem Vorstand gehören an: 

  • Präsidentin, Kassierin, Aktuarin und weitere Vorstandsmitglieder im Sinne eines Leitungsteams.  

  • Die Präsidentin, die Kassierin, die Aktuarin sowie das übrige Leitungsteam werden von der Generalversammlung gewählt.  

Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selber und verteilt die Ressorts.  

Ist das Amt der Präsidentin vakant, teilt sich das Leitungsteam alle Arbeiten auf. Eine Aktuarin und ein Kassier sind vom Leitungsteam zu bestimmen und von der Generalversammlung zu wählen. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. 

Die geistliche Begleitung des Vereins wird in Absprache zwischen Vorstand und Seelsorgeteam geregelt. 

 

Art. 11 

Aufgaben des Vorstandes (alphabethische Reihenfolge) 

  • Ausführung der an der Generalversammlung gefassten Beschlüsse 

  • Bestellung von Ressorts und Gründung von speziellen Gruppierungen innerhalb des Vereins 

  • Erarbeitung des Jahresprogrammes 

  • Führung der laufenden Geschäfte des Vereins 

  • Presse- und Informationsarbeit 

  • Regelmässiger Kontakt mit dem Kantonalen katholischen Frauenbund Aargau und mit dem Schweizerischen Katholischen Frauenbund SKF 

  • Vertretung des Vereins nach aussen 

  • Vorbereitung der Generalversammlung und allfällige Statutenrevisionen 

  • Wahrnehmung der unter Art. 3 genannten Aufgaben 

 

Die Präsidentin lädt rechtzeitig unter Angaben der Traktanden zu den Sitzungen ein und leitet sie.  

Der Vorstand entscheidet mit der absoluten Mehrheit der Anwesenden, der Präsidentin kommt bei Stimmengleichheit der Stichentscheid zu. Ist das Amt der Präsidentin vakant, fällt diese Aufgabe der Aktuarin zu, solange bis wieder eine Präsidentin gewählt ist. 

Die Aktuarin führt das Protokoll der Vorstandssitzungen und der Generalversammlung. Sie besorgt weitere Schreibarbeiten des Vorstandes und betreut das Vereinsarchiv. 

Die Kassierin ist verantwortlich für die Führung der Vereinskasse und die Vermögensverwaltung. Sie erstellt Jahresrechnung und Budget. 

Die rechtsverbindliche Unterschrift haben Kassierin und Präsidentin je zu zweien. Für Bank- und Postcheckverkehr haben die Kassierin und die Präsidentin Einzelunterschrift. 

Ist das Amt der Präsidentin vakant, wird vom Vorstand eine Person aus dem Leitungsteam bestimmt, welche unterschriftsberechtigt ist. Sie ist von der GV zu wählen. Sobald das Amt der Präsidentin wieder besetzt ist, geht die rechtsverbindliche Unterschrift automatisch wieder an die Präsidentin über. 

 

Art. 12 

Erweiterter Vorstand: 

Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Vorstand die Leiterinnen von Arbeitsgruppen zu einem erweiterten Vorstand zusammenfassen.

 

Art. 13 

Gruppierungen innerhalb des Vereins: 

Der Vorstand kann einer bestimmten Zielgruppe eine weitgehende Selbständigkeit gewähren. 

  • Leitung durch eigenes Team 

  • Erstellen eines Jahresprogrammes 

  • Kassenführung 

 

Die Integration dieser Gruppierung in den Frauenverein wird gewährleistet durch: 

  • Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen wie Gottesdienste bildende und unterhaltende Anlässe. 

  • Das Team besteht aus mindestens drei Frauen die sich selber organisieren und konstituieren. 

 

Art 14 

Die Rechnungsrevisorinnen überprüfen die Jahresrechnung und den Vermögensbestand des Vereins. Sie verfassen zu Handen der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht. 

Die Revisorinnen sind alle zwei Jahre an der Generalversammlung neu zu wählen. 

 

 

V. Finanzierung 

 

Art. 15 

Die finanziellen Mittel setzen sich zusammen aus (alphabethische Reihenfolge): 

  • Beiträgen von kirchlichen und öffentlichen Institutionen 

  • Dem bestehenden Vermögen und dessen Erträgen 

  • Den jährlichen Mitgliederbeiträgen 

  • Einnahmen aus Aktionen, Sammlungen und Schenkungen 

 

Art. 16 

Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. 

 

Art. 17 

Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. 

 

Art. 18 

Der Verein entrichtet dem Kantonalen Katholischen Frauenbund Aargau die an dessen Delegiertenversammlung festgelegten Jahresbeiträge. 

 

 

VI. Schlussbestimmungen 

 

Art. 19 

Zur Abänderung dieser Statuten, sowie zur Auflösung des Vereins bedarf es eines GV-Beschlusses mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Entsprechende Beschlüsse werden dem Kantonalen Katholischen Frauenbund Aargau bekanntgegeben. 

 

Art. 20 

Im Falle der Auflösung des Vereins wird das Vermögen unter der Aufsicht des Kantonalen katholischen Frauenbundes Aargau gestellt. Dieser hält das Vereinsvermögen vom Eigenen getrennt. 

Erfolgt innert fünf Jahren keine Neugründung, so fällt das Vermögen an den katholischen Frauenbund Aargau. 

 

Art. 21 

Diese Statuten wurden an der schriftlichen GV vom 27. Januar 2022 angenommen und setzen frühere oder anderslautende Bestimmungen ausser Kraft. 

 

 

Frauenverein Stetten 

 

Conny Küng Madeleine Riedi 

Präsidentin Aktuarin